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Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) hat in einer Pressemitteilung vom 05.06.2008 auf den ÜWEG e.V. als Kontrollinstrument der Entsorgungswirtschaft im Bereich des ElektroG verwiesen.
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Vereinssatzung


§ 1  Name & Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Überwachungsverein zur Wahrung des ElektroG e.V.“ - kurz „ÜWEG“.
(2) Gestrichen nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck des Vereins / Vereinstätigkeit

Zweck des Vereins ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zum ElektroG sowie die Sicherung und Gewährleistung umweltgerechter Verwertung und Entsorgung von elektronischen Gebrauchsgütern zum Schutz aller Betroffenen, insbesondere der herstellenden Elektroindustrie, der Entsorgungswirtschaft und der Verbraucher.
Der Verein beteiligt sich aktiv an der ordnungsgemäßen und dem Sinn und Zweck der EU-Richtlinien bzw. des ElektroG entsprechenden Durchführung und agiert als Ansprechpartner für jede Art von Fehlverhalten und Unregelmäßigkeiten.
Er erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Überwachung und Aufzeigen der Problematiken, Klärung von Sachverhalten, Entwicklung von Strategien und Weitermeldung an zuständige Stellen. Er setzt sich auch für die Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere für lauteren Wettbewerb im Sinne des ElektroG, ein.


§ 3  Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 4  Aktive und passive Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
(2) Aktive Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind solche, die zum Zeitpunkt der Gründung Mitglieder des Vereins sind. Ihnen obliegt die unmittelbare Vereinstätigkeit.
(3) Passive Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind solche, die erst nach der Gründung Mitglieder des Vereins sind.
(4) Einzelne passive Mitglieder können zu aktiven Mitgliedern ernannt werden.
 

§ 5  Passive Mitgliedschaft

(1) Passives Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.


§ 6  Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
 a) soweit es sich um eine natürliche Person handelt mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Insolvenz,
 b) durch Austritt,
 c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.


§ 7  Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Höhe dieser Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliedschaftsbeitrag ist zahlbar zum Beginn eines jeden Kalenderjahres.
(4) Bei Eintritt des passiven Mitglieds in das laufende Kalenderjahr, ist der Beitrag anteilig zu entrichten.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung (aktive Mitglieder).


§ 9  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand und sein Stellvertreter werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(6) Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Der Vorstand ist von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.


§ 10  Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
(1) Verwirklichung der Vereinsziele,
(2) Planung und Durchführung von Maßnahmen,
(3) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
(4) Informationen an die Mitglieder soweit Satzungsänderungen erforderlich sind.


§ 11  Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
(1) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
(2) 1/10 der Mitglieder das schriftlich verlangt,
(2) mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.


§ 12  Form der Berufung

(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuladen.
(2) Die Leitung übernimmt der Vorstand.


§ 13  Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt, soweit die Angelegenheit des Vereins nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen ist.  
(4) Über jede Beschlussfassung wird ein Protokoll erstellt.

                                                                           
§ 14  Beurkundung

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.


§ 15  Auflösung des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§ 16  Inkrafttreten der Satzung

Die ursprüngliche Satzung wurde am 12.11.2007 von der Gründungsversammlung beschlossen. Die vorliegende Fassung wurede auf der Mitgliederversammlung vom 18.08.2009 beschlossen und gilt mit Eintragung der Änderungen im Vereinsregister.

 

Grevenbroich, 18.09.2009 - Die aktuelle Satzung unseres Vereins können Sie hier als PDF einsehen.

 
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